CONSORSBANK EINLAGENSICHERUNG: WELCHEN SCHUTZ BIETET SIE DIR?

Die Bankenkrise sitzt auch heute noch bei vielen Sparern tief. Das Vertrauen in die Banken ist noch nicht wieder vollständig hergestellt und der von der Europäischen Zentralbank (EZB) erst kürzlich gesenkte Leitzins auf ein historisches Zinstief von 0,05 Prozent tut sein übriges. Sparer sind verunsichert und fragen sich, ob sie ihre Ersparnisse überhaupt anlegen sollen, wenn sie dafür kaum Zinserträge erhalten. Und wie sieht es eigentlich mit der Sicherheit der Banken aus? Sind die Einlagen geschützt oder müssen Verbraucher noch immer damit rechnen, dass sie im Falle einer „Pleite“ der Bank, ihre Ersparnisse verlieren? Alle Informationen zur Consorsbank Einlagensicherung erhältst du auf dieser Seite von Qomparo.

Alle wichtigen Fakten und Informationen auf einen Blick

  • Privatanleger und ihre Einlagen sind durch die gesetzliche Einlagensicherung und EU‑Richtlinie bis zu 100.000 Euro gesichert.
  • Geschützt sind sog. Sicht-, Termin- und Spareinlagen.
  • Freiwillige Einlagensicherungsfonds schützen das angelegte Vermögen über einen Wert von 100.000 Euro hinaus – so auch die Consorsbank Einlagensicherung.
  • Für „Bankenpleiten“ tritt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ein.
Zum Anbieter eToro 74% der Konten von Kleinanlegern verlieren Geld beim Handel mit CFDs bei diesem Anbieter. Sie sollten abwägen ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.

Gesetzliche Einlagensicherung – was du darüber wissen solltest

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) ist in Deutschland die rechtsverbindliche Bestimmung zum Schutz des Vermögens von Anlegern. In den §§ 4 und 5 EAEG ist der Umfang des Entschädigungsanspruches und das Entschädigungsverfahren gesetzlich verankert. Nach diesem Gesetz sind alle Banken in Deutschland dazu verpflichtet, die Einlagen seiner Kunden für den Fall einer Insolvenz der Bank zu schützen. Hierunter fallen sogenannte Sicht-, Termin- und Spareinlagen bis zu einem Wert von 100.000 Euro:

  • Sparbücher
  • Tages- und Festgeldkonten
  • Guthaben auf Kreditkarten und Girokonten
  • 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mit einem Gegenwert von 20.000 Euro

Die gesetzliche Einlagensicherung beschränkt sich nicht mehr nur auf Deutschland allein, sondern erstreckt sich seit dem 1. Januar 2011 auch auf die gesamte Europäische Union. So sind in der EU zugelassene Banken auch verpflichtet, sich einer Entschädigungseinrichtung anzuschließen, die im Falle der Insolvenz einer Bank für den Schaden eintritt und die Anleger entsprechend entschädigt. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) wickelt Entschädigungsfälle für deutsche privatrechtliche insolvente Banken ab. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) tritt für öffentlich-rechtliche Finanzinstitute ein.

Über die gesetzliche Einlagensicherung und die EU-Richtlinie, die für ganz Europa gilt, sind Einlagen von Privatanlegern bis zu einer Summe von 100.000 Euro geschützt, sollte eine Bank zahlungsunfähig werden. Unter diesen Schutz fallen sogenannte Sicht-, Termin- und Spareinlagen. Sogar 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mit einem Gegenwert von 20.000 Euro schließt die gesetzliche Einlagensicherung mit ein. Im Entschädigungsfall treten in Deutschland die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) für privatrechtliche und der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) für öffentlich-rechtliche insolvente Banken ein.

Wie schützt die Consorsbank deine Einlagen?

Um das Vertrauen der Anleger zurückzugewinnen bzw. zu stärken, haben sich viele Banken und Sparkassen dazu entschlossen, sich einem freiwilligen Einlagensicherungsfond anzuschließen, um das Vermögen ihrer Anleger auch über den Betrag von 100.000 Euro hinaus vor einem Verlust durch Insolvenz zu schützen. Wie also schützt die Consorsbank seine Anleger und deren Vermögen?

Die Consorsbank hat sich freiwillig dem deutschen Einlagensicherungsfond des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Neben der gesetzlichen Absicherung, sichert die Consorsbank seine Kunden noch bis zum 31.12.2014 mit 30 Prozent ihres Eigenkapitals – derzeit noch 81 Millionen Euro pro Anleger – ab. Der Bundesverband deutscher Banken hat allerdings angekündigt, bis zum Jahr 2025 die freiwillige Einlagensicherung stufenweise abzusenken, so dass Banken im Jahr 2025 nur noch mit 8,75 Prozent des Eigenkapitals haften müssen. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt die Haftungssumme dann zunächst 20 Prozent und 15 Prozent ab dem Jahr 2020. Die Haftung von der Consorsbank staffelt sich demnach dann folgendermaßen:

Geschützt werden bei der Consorsbank die Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Sowohl Sicht-, Termin- und Spareinlagen als auch Sparbriefe fallen unter den Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds.

Wertpapiere, wie Aktien, Anleihen, Fonds und Zertifikate werden nicht durch den Einlagensicherungsfond geschützt und werden in einem Insolvenzfall an die Anleger herausgegeben.

Bis zu einem Betrag von 100.000 Euro greift für die Consorsbank als Niederlassung der französischen Bank BNP Paribas S.A. im Insolvenzfall der französische Fonds de Garantie des Dépôts (FdGdD). Dieser sichert Guthaben in Fremdwährungen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gesetzlich nicht ab. Geschützt sind allerdings alle Einlagen – auch Nicht-EU-Währungen – ab einem Wert von 100.000 Euro aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft von der Consorsbank im Bundesverband deutscher Banken.

Zum Anbieter eToro 74% der Konten von Kleinanlegern verlieren Geld beim Handel mit CFDs bei diesem Anbieter. Sie sollten abwägen ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.

Was passiert im Falle einer „Pleite“ mit deinen Einlagen?

Im Falle einer „Pleite“, beispielsweise von der Consorsbanks, tritt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für diese ein und informiert zunächst alle Kunden über die vorliegende Situation und auch darüber, dass die Bank geschlossen wurde. Nach der Erfassung aller Kundendaten und Forderungen, werden den Anlegern entsprechende Schreiben durch die EdB zugestellt, die die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf Entschädigung enthält.

Sind die Forderungen durch die Anleger angemeldet und durch die EdB geprüft, muss diese spätestens 20 Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalles die Ansprüche der geschädigten Anleger auch erfüllen. Forderungen, die zwei Wochen nach dem Eintreten des Schadenfalles angemeldet werden, müssen dann nach einer Frist von 20 Werktagen ab Eingang der Forderungsanmeldung ausgeglichen sein. Die Frist zum Ausgleich kann unter Umständen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt werden. 30 Werktage hat die EdB Zeit, wenn es darum geht, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

Wichtig für die geschädigten Anleger ist, dass sie spätestens innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung durch die EdB ihre Ansprüche geltend machenNach Ablauf dieser Frist kann eine Entschädigung nicht mehr eingefordert werden. Sind alle Forderungen ausgeglichen, gehen die Ansprüche gegenüber der insolventen Bank auf die EdB über. Die Ansprüche, die nicht durch die gesetzliche Einlagensicherung oder freiwilligen Einlagensicherungsfonds gedeckt sind, können gegebenenfalls im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Geschädigte Anleger müssen nach der Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Bank ihre Forderungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung anmelden – spätestens innerhalb eines Jahres nach Informationserteilung. Die entsprechende Entschädigungseinrichtung ist dazu verpflichtet, die Forderungen der Anleger innerhalb einer kurzen Frist zu begleichen. Alle in der EU zugelassenen Banken müssen sich einer Entschädigungseinrichtung anschließen.

Bilderquelle: shutterstock.com