DIE BANK LIEST MIT – AUFGEPASST BEI DER WAHL DES VERWENDUNGSZWECKS

Wenn Du eine Überweisung aufgibst, kannst Du neben den Empfängerdaten in der Regel auch einen Verwendungszweck für die Gelder angeben. Dabei solltest Du allerdings beachten, dass die Banken diese Zeilen durchaus mitlesen und Verdächtiges sogar der Polizei melden können. Als verdächtig gilt beispielsweise, wer im Verwendungszweck Begriffe wie Waffen- oder Drogenbezeichnungen angibt. Das gilt auch dann, wenn dies lediglich scherzhaft gemeint ist.

DER VERWENDUNGSZWECK BEI ÜBERWEISUNGEN

Eigentlich wurde der Verwendungszweck bei Überweisungen ins Leben gerufen, um die Gelder eines Auftraggebers besser zuordnen und für deren Zweck verbuchen zu können. Dies ist speziell bei größeren Unternehmen wichtig, die täglich ein enormes Zahlungsverkehrsaufkommen haben. Allein die Angabe des Namens ist hier oft nicht ausreichend. Die Versicherungs-, Abo- oder Vertragsnummer im Verwendungszweck erlaubt hingegen eine einwandfreie Zuordnung der Gelder, auch wenn der Name des Auftraggebers unter Umständen doppelt in der Kundenliste auftaucht. Eine Vorschrift, was im Verwendungszweck zu stehen hat, gibt es allerdings nicht. Vor allem bei privaten Überweisungen lassen Bankkunden daher gern einmal ihrer Kreativität freien Lauf. Während die Angabe „Für dich Schatzi“ oder „Ganz lieben Dank“ sicher ohne Probleme bearbeitet werden, könnten folgende Titel durchaus für Probleme sorgen: „Geld für 50g Kokain“ oder „Für die Überfälle und Einbrüche vergangener Woche“. Wie der Deutsche Bankenverband aktuell aufzeigt, können diese scherzhaft gemeinten Äußerungen durchaus böse Folgen haben. 

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WANN DIE POLIZEI ALARMIERT WIRD

Um kriminellen Machenschaften noch schneller auf die Schliche zu kommen, sind die Banken gesetzlich verpflichtet, die Angaben in Überweisungen zu filtern. Die Institute prüfen in diesem Zusammenhang sowohl den Auftraggeber als auch den Empfänger der Überweisung und kontrollieren den Verwendungszweck. So sind Überweisungen in Embargoländer wie Syrien oder Iran zum Beispiel gänzlich verboten. Was tatverdächtig ist, wird hierbei in einer sogenannten „Schlagwortliste“ zusammengefasst. Tauchen etwa Begriffe wie „Überfall“, „Einbruch“, „Mord“, „Drogen“ oder „Waffen“ auf, sind die Banken gewarnt. Diese Liste ist nicht bei allen Instituten einheitlich und kann natürlich im Zuge von Ermittlungen oder sonstigen Anforderungen verändert werden. Auch Prostitution steht bei einigen Banken auf der Liste und wird herausgefiltert. In solchen Fällen werden die Banken bei der Polizei eine Meldung erstatten und sind gleichzeitig vom Bankgeheimnis befreit. Sie haben in diesem Zusammenhang das Recht, Deine Kontonummer sowie Deine Anschrift anzugeben. Die weiteren Schritte obliegen anschließend der Polizei.

SCHERZHAFTER VERWENDUNGSZWECK KANN STRAFTAT SEIN

Auch wenn wirklich Kriminelle entsprechende Verwendungszwecke wohl nicht angeben, kann die Polizei natürlich nicht wissen, ob es sich bei Deinen Angaben um einen Scherz oder um Realität handelt. Sie müssen den Angaben der Banken daher nachgehen und werden Dir ganz sicher einen Besuch abstatten. Dann musst Du natürlich erklären, warum und weshalb Du genau diesen Verwendungszweck gewählt hast. Wie glaubwürdig Du dabei bist, muss das „Verhör“ zeigen. In den meisten Fällen regeln sich solche Vorkommnisse natürlich und Du hast keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Sollte die Polizei allerdings längerfristig mit Deinem Fall beschäftigt sein, kann es durchaus zu Schadenersatzansprüchen kommen. Du solltest daher immer ganz genau überlegen, was Du in den Verwendungszweck schreibst und auf einen Scherz künftig verzichten.