MERCEDES-BENZ BANK EINLAGENSICHERUNG: KAPITAL ABGESICHERT?

Die Frage, was mit den Einlagen der Kunden einer Bank geschieht, wenn diese zahlungsunfähig werden sollte, ist mehr als berechtigt. Wie geht es dann weiter? Und wie schützen Banken die Einlagen ihrer Anleger? Und was tut der Staat? Diesen und weiteren Fragen rund um das ThemaEinlagensicherung wollen wir in diesem Ratgeber anhand der Mercedes-Benz Bank nachgehen. Ihren Firmensitz unterhält die Mercedes-Benz Bank in Stuttgart und gehört als Tochterunternehmen von Daimler Financial Services zu den führenden deutschen Autobanken.Als Autobank bietet die Mercedes-Benz Bank selbstverständlich Finanzprodukte und Dienstleistungen rund um das Fahrzeug an: Leasing, Finanzierung, Versicherungen oder Fuhrparkmanagement für die Marken Mercedes-Benz, Mitsubishi Fuso, Setra und smart. Allerdings finden sich auch Direktbankprodukte, wie Tagesgeld- und Festgeldanlagen sowie die MercedesCard, im Angebot der Mercedes-Benz Bank wieder.

Wichtige Fakten auf einen Blick

  • Alle EU-Banken sind dazu verpflichtet, sich einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung anzuschließen.
  • Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Sicht-, Termin- und Spareinlagen bis zu einer Summe von 100.000 Euro je Kunde.
  • Die Mercedes-Benz Bank gehört zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB).
  • Die Mercedes-Benz Bank ist zudem Mitglied in einem freiwilligen Einlagensicherungsfonds.
  • Pro Einleger haftet die Mercedes-Benz Bank auch noch ab dem Jahr 2025 mit 130 Millionen Euro.
  • Die neue EU-Einlagensicherungsrichtlinie sieht vor, geschädigte Anleger bereits nach sieben Tagen zu entschädigen.
Zum Angebot der Mercedes Benz Bank

Alles, was du zur gesetzlichen Einlagensicherung wissen musst

Da es sich bei der Mercedes-Benz Bank um eine deutsche Bank handelt, die auch Kapitalanlagen anbietet, ist sie bereits seit 1998 gesetzlich dazu verpflichtet, die Guthaben ihrer Anleger durch den Anschluss an eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu schützen.Ohne eine derartige Mitgliedschaft erhalten Banken auch keine Lizenz zum Betreiben von Bankgeschäften ausgestellt. Die §§ 4 und 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) regeln den Umfang des Entschädigungsanspruches und den Anlauf des Entschädigungsverfahrens. Unter den gesetzlichen Schutz fallen nicht nur Sparbücher- und Sparkonten, Bausparverträge, Girokonten, Tagesgeld – und Festgeldkonten oder Kreditkarten, sondern auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, wie beispielsweise Namensschuldverschreibungen. Im Gegensatz zu Termin-, Sicht- und Spareinlagen, die zu 100 Prozent bis zu einem Betrag von 100.000 Euro abgesichert sind, fallen die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur zu 90 Prozent bis zu einem Gegenwert von 20.000 Euro unter den gesetzlichen Schutz.

Als private Bank ist die Mercedes-Benz Bank der Entschädigungseinrichtung deutscher BankenGmbH (EDB) angeschlossen. Diese übernimmt im Falle einer Insolvenz das Entschädigungsverfahren für diese und haftet so für etwaige Ansprüche der Mercedes-Benz Bank-Kunden. Die gesetzliche Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung stellt sich in Deutschland folgendermaßen dar:

  • Private Banken und Bausparkassen: Entschädigungseinrichtung deutsche Banken GmbH (EdB)
  • Öffentliche Banken: Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
  • Wertpapierunternehmen: Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sind die Sparkassen und Genossenschaftsbanken angeschlossen, da sie über eigene institutssichernde Einrichtungen verfügen, die sie vor einer Insolvenz schützen sollen.

Ferner sind allerdings auch die Einlagen bei Banken im europäischen Auslandbis zu einem Betrag von 100.000 Euro gesichert. Denn seit dem 1. Januar 2011 gilt die gesetzliche Einlagensicherungspflicht für alle europäischen Länder.

Laut einer Umfrage aus dem Jahre 2013 ist nur 54 Prozent der Befragten die gesetzliche Einlagensicherung bekannt.

INTERESSANT ZU WISSEN!
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Mercedes-Benz Bank um eine deutsche bzw. europäische Bank handelt, ist sie auch dazu verpflichtet, sich einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ihres Landes anzuschließen. Privatbanken werden in Deutschland der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Geschützt sind Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 Euro. Aber was ist mit den Einlagen, die einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen? Ob die Mercedes-Benz Bank einen erweiterten Einlagensicherungsschutz bietet, erfahrt ihr im nächsten Abschnitt.

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Wie sind die Einlagen bei der Mercedes-Benz Bank abgesichert?

In Deutschland haben Banken die Möglichkeit, einem Einlagensicherungsfonds freiwilligbeizutreten. Mit einer solchen freiwilligen Mitgliedschaft schützen Banken die Einlagen ihrer Anlegerüber den Betrag von 100.000 Euro hinaus. Die Mercedes-Benz Bank hat sich, um die Guthaben ihrer Kunden noch besser zu sichern, dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandesdeutscher Banken e.V. angeschlossen. Bis zur welcher Höhe sind die Einlagen aber durch einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds abgesichert?

Grundsätzlich haften die Bankenmit einem bestimmten Prozentanteil ihres Eigenkapitals. Die neuen Absicherungsgrenzen stellen sich wie folgt dar:

  • 20 Prozent des Eigenkapitals ab 1. Januar 2015
  • 15 Prozent des Eigenkapitals ab 1 Januar 2020
  • 8,75 Prozent des Eigenkaptals ab 1. Januar 2025

Bislang haben Bankendie Einlagen ihrer Kunden noch in einer Höhe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals n abgesichert. Da der Einlagensicherungsfonds bereits seit 1976 besteht, sollen die neuen Absicherungsgrenzenein realistischeres Bild abgeben. Zur Begründung wird angeführt, dass Banken heutzutage mit deutlich mehr Eigenkapital ausgestattet seien als noch vor etwa 30 Jahren. Allerdings dürfte sich die Herabsetzung der Sicherungsgrenzen erst ab einem sehr hohen Sparbetrag deutlich machen. Bei der Mercedes-Benz Bank wäre jeder einzelne Anleger ab dem 1. Januar 2025 immer noch mit einem Betrag über 130 Millionen Euro abgesichert.

GUT ZU WISSEN!
Die Mercedes-Benz Bank sichert das Vermögen ihrer Anleger über die gesetzliche Einlagensicherung und über den Betrag von 100.000 Euro hinaus ab. Als freiwilliges Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. schützt die Mercedes-Benz Bank ab dem 1. Januar 2015 die Einlagen pro Kunde mit 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Sicherungsgrenze dann nur noch 8,75 Prozent, die im Falle der Mercedes-Benz Bank aber auch dann noch 130 Millionen Euro pro Anleger ausmacht.

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Die Bank ist „pleite“! Wie geht es dann weiter?

Im Falle einer Insolvenz der Bank tritt die entsprechende Entschädigungseinrichtung für diese ein und übernimmt das Entschädigungsverfahren sowie die Auszahlung der Entschädigungssummen. Sollte also die Mercedes-Benz Bank zahlungsunfähig werden, übernähme die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) das Entschädigungsverfahren:

  1. Mitteilung an die Anleger über den eingetretenen Insolvenzfall und die Schließung der Bank
  2. Aufforderung der Anleger, ihre Ansprüche auf Entschädigung bei der EdB anzumelden
  3. Prüfung der Forderungen durch die EdB
  4. Entschädigung der Anleger spätestens 20 Werktage nach Insolvenzeintritt
  5. Entschädigung spätestens nach 30 Werktagen bei Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften

Nach der neuen EU-Einlagensicherungsrichtlinie vom 2. Juli 2014 sollen betroffene Anleger – spätestens ab dem Jahr 2024 – bereits nach sieben Tagen entschädigt werden. Weiterhin haben sich folgende Modifikationen rund um die Reform der EU-Einlagensicherungsrichtlinie ergeben:

  • Jede Bank in einem EU-Mitgliedsstaat muss sich einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ihres Landes anschließen.
  • Die gesetzliche Einlagensicherung gilt bis zu einer Einlagensumme von 100.000 Euro pro Kunde und Bank somit für jedes EU-Land.
  • Auch für Einlagen bei Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken gilt ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro.
  • Es besteht eine Informationspflicht hinsichtlich der Einlagensicherung gegenüber den Kunden. Zum Beispiel soll auf Kontoauszügen das entsprechende Einlagensicherungssystem ersichtlich sein.
  • Es besteht die Pflicht zum Aufbau eines eigenen Einlagensicherungsfonds in jedem EU-Mitgliedsstaat, indem nationale Fonds mit 0,8 Prozent der national gesicherten Einlagen versehen werden sollen.
  • Mindestens drei Monate nach Einzahlung – höchstes jedoch zwölf Monate – sollen auch besonders schützenswerte Einlagen über einen Betrag von 100.000 Euro abgesichert sein. Dabei kann es sich um Gelder aus dem Verkauf einer Immobilie oder einer Abfindungszahlung handeln.
  • Das Entschädigungsverfahren soll dadurch vereinfacht werden, dass auch die Entschädigungseinrichtung des Gastlandes dieses durchführen kann. Die Entschädigungssummen werden selbstverständlich von der Entschädigungseinrichtung des Heimatlandes bereitgestellt.

Auch wenn die meisten Vorgaben erst spätestens am 3. Juli 2015 in geltendes und nationales Recht umgesetzt sein müssen, hat das Bundeskabinett bereits am 19.11.2014 folgende Regelungen beschlossen:

WICHTIG ZU WISSEN!
Sobald die Anleger durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung über die Zahlungsunfähigkeit und Schließung der Bank unterrichtet wurden, müssen sie ihre Forderungen innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt anmelden. Sofern die Ansprüche rechtmäßig sind, müssen die Anleger auch zeitnah bis zu einem Betrag von 100.000 Euro entschädigt werden. Bislang gilt noch eine Frist von 20 Arbeitstagen, die allerdings nach der neuen EU-Einlagensicherungsrichtlinie bis zum Jahr 2024 auf sieben Tage herabgesetzt werden soll.

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